Hintergrundinformation ...

  • § 42 der Gemeindeordnung:
    (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des
    Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
    (3) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre...
    (4) In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.

    § 43 der Gemeindeordnung:
    (1) Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.

    § 49 der Gemeindeordnung
    (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können, in Stadtkreisen müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden...
    (2) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis...
    (3) Der Erste Beigeordnete ist der ständige allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. Er führt in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die weiteren Beigeordneten sind nur allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters, wenn der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete verhindert sind; die Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt der Gemeinderat. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den weiteren Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeister verleihen.

Bürgermeister

Lernen Sie Ihre Bürgermeister etwas besser kennen. Hier finden Sie Lebensläufe und persönliche Informationen.

  • Stadt Remseck am Neckar
  • Fellbacher Straße 2
  • 71686 Remseck am Neckar
  • Telefon: 07146 / 289-0
  • info@remseck.de