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Stadtnachrichten

Inkrafttreten des Bebauungsplans "Gewerbegebiet am Neckar - 1. Änderung" im Stadtteil Aldingen


Inkrafttreten des Bebauungsplans 
"Gewerbegebiet am Neckar - 1. Änderung" 
im Stadtteil Aldingen

Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Remseck am Neckar hat in öffentlicher Sitzung am 27.06.2023 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet am Neckar - 1. Änderung“ im Stadtteil Aldingen mit Stand vom 27.06.2023 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als Satzung beschlossen.

Für den Geltungsbereich ist der Lageplan vom 27.06.2023 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

BP-GE-AmNeckar-1-Änd_S_M1-1000

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet am Neckar - 1. Änderung“ im Stadtteil Aldingen tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann mit Begründung und den Anlagen zum Bebauungsplan im Dezernat III – Fachgruppe Bauordnung, Stadtplanung der Großen Kreisstadt Remseck am Neckar, Marktplatz 1, 2. OG, 71686 Remseck am Neckar während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn diese innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Remseck am Neckar, den 28.06.2023

gez.
Birgit Priebe
Bürgermeisterin

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