Anzeige stehendes Gaststättengewerbe (ehemals Gaststättenerlaubnis beantragen)

Zum 01.01.2026 wurde das Gaststättenrecht in Baden-Württemberg grundlegend reformiert. Ziel ist ein unbürokratisches und modernes Gaststättenrecht.

Kernelement ist der Wechsel vom Erlaubnis- zum Anzeigeverfahren. Damit muss keine Gaststättenkonzession mehr beantragt werden, sondern lediglich der Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes im Rahmen der Gewerbeanmeldung angezeigt werden.

Bitte beachten Sie: Personen, die am 1. Januar 2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig sind (z. B. Inhaberinnen und Inhaber einer Gaststättenerlaubnis), sind nicht anzeigepflichtig. Auflagen und Anordnungen, die vor dem 1. Januar 2026 erlassen worden sind, gelten fort.

Änderung Gaststättenbegriff

Das Landesgaststättengesetz (LGastG) gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Es findet damit auch Anwendung auf Gewerbetreibende die keinen Alkohol anbieten.

„Zum Verzehr an Ort und Stelle“ bedeutet, dass die Getränke und Speisen an einem mit dem Abgabeort in engem räumlichem Zusammenhang stehenden Ort zu sich genommen werden.

Ausnahmen Bereiche, die nicht unter das LGastG fallen (vgl. § 1 Abs. 4 LGastG):
• der Betrieb von Kantinen und Betreuungseinrichtungen
• die Bewirtung in Verkehrsmitteln
• das Angebot von Getränken oder Speisen an Hausgäste eines Beherbergungsbetriebs
• unentgeltliche Kostproben

Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, also ein Restaurant, eine Kneipe oder ein Café eröffnen möchten, müssen Sie dies im Rahmen Ihrer Gewerbeanzeige angeben. Damit erfüllen Sie zugleich Ihre Pflichten nach der GewO und dem LGastG. Bitte beschreiben Sie die Betriebsart Ihres Gaststättengewerbes. Falls Sie planen, außerhalb Ihrer Betriebsräume Tische und Stühle aufzustellen, geben Sie bitte zusätzlich an, dass Sie eine Außenbewirtschaftung vorsehen (davon unabhängig ist bei öffentlichen Flächen eine Sondernutzung zu beantragen). Vorlegen müssen Sie bei Ihrer Gewerbeanzeige zudem einen sogenannten Unterrichtungsnachweis oder die Kopie eines Abschlusszeugnisses über einen bestimmten Beruf.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Kontakt

Anzeige Ihres Gewerbes beim Gewerbeamt am Ort des Gaststättengewerbes und Vorlage eines sogenannten Unterrichtungsnachweises oder einer Kopie eines Abschlusszeugnisses.

Das neue LGastG sieht vor, dass grundsätzlich alle Personen, die ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, bei einer der Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg eine Unterrichtung gemacht haben. Im Rahmen dieser Unterrichtung erhalten Sie relevante Informationen insbesondere über das Lebensmittelrecht, aber auch weitergehende Aspekte wie baurechtliche oder jugendschutzrechtliche Vorgaben. Die Unterrichtung soll Sie dabei unterstützen, Ihr Gaststättengewerbe erfolgreich und rechtskonform zu betreiben. Sie müssen die Unterrichtung deshalb vor der Gewerbeanzeige und vor Betriebsbeginn machen. Nach Abschluss der Unterrichtung erhalten Sie von der Industrie- und Handelskammer einen Unterrichtungsnachweis, den Sie dann bei der Gewerbeanzeige vorlegen können.

Ausnahme: Von der Unterrichtungspflicht sind Personen ausgenommen, die aufgrund einer beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildung die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kennen. Welche Berufe dies sind, ist in einer Verwaltungsvorschrift aufgelistet.

Unterrichtungsnachweis der IHK oder Abschlusszeugnis

Die Anzeige ist bei der Gaststättenbehörde vorzunehmen.

Die Anzeige hat in der Regel sechs Wochen vor Betriebsbeginn zu erfolgen.

Sollten Sie Ihr Gaststättengewerbe früher als sechs Wochen nach der Gewerbeanzeige aufnehmen wollen, wenden Sie sich bitte an die Gewerbebehörde. Diese entscheidet darüber, ob der Betrieb bereits vor Ablauf der sechswöchigen Frist aufgenommen werden kann.

Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz -LGastG)