Anzeige stehendes Gaststättengewerbe (ehemals Gaststättenerlaubnis beantragen)
Zum 01.01.2026 wurde das Gaststättenrecht in Baden-Württemberg grundlegend reformiert. Ziel ist ein unbürokratisches und modernes Gaststättenrecht.
Kernelement ist der Wechsel vom Erlaubnis- zum Anzeigeverfahren. Damit muss keine Gaststättenkonzession mehr beantragt werden, sondern lediglich der Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes im Rahmen der Gewerbeanmeldung angezeigt werden.
Bitte beachten Sie: Personen, die am 1. Januar 2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig sind (z. B. Inhaberinnen und Inhaber einer Gaststättenerlaubnis), sind nicht anzeigepflichtig. Auflagen und Anordnungen, die vor dem 1. Januar 2026 erlassen worden sind, gelten fort.
Änderung Gaststättenbegriff
Das Landesgaststättengesetz (LGastG) gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Es findet damit auch Anwendung auf Gewerbetreibende die keinen Alkohol anbieten.
„Zum Verzehr an Ort und Stelle“ bedeutet, dass die Getränke und Speisen an einem mit dem Abgabeort in engem räumlichem Zusammenhang stehenden Ort zu sich genommen werden.
Ausnahmen Bereiche, die nicht unter das LGastG fallen (vgl. § 1 Abs. 4 LGastG):
• der Betrieb von Kantinen und Betreuungseinrichtungen
• die Bewirtung in Verkehrsmitteln
• das Angebot von Getränken oder Speisen an Hausgäste eines Beherbergungsbetriebs
• unentgeltliche Kostproben
Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, also ein Restaurant, eine Kneipe oder ein Café eröffnen möchten, müssen Sie dies im Rahmen Ihrer Gewerbeanzeige angeben. Damit erfüllen Sie zugleich Ihre Pflichten nach der GewO und dem LGastG. Bitte beschreiben Sie die Betriebsart Ihres Gaststättengewerbes. Falls Sie planen, außerhalb Ihrer Betriebsräume Tische und Stühle aufzustellen, geben Sie bitte zusätzlich an, dass Sie eine Außenbewirtschaftung vorsehen (davon unabhängig ist bei öffentlichen Flächen eine Sondernutzung zu beantragen). Vorlegen müssen Sie bei Ihrer Gewerbeanzeige zudem einen sogenannten Unterrichtungsnachweis oder die Kopie eines Abschlusszeugnisses über einen bestimmten Beruf.