Reisepass - vorläufigen Reisepass beantragen

Der vorläufige Reisepass wird nur in Sonderfällen ausgestellt.

Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt. Er gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.


Wenn die Ausstellung eines Reisepass im Expressverfahren nicht mehr rechtzeitig vor Reiseantritt möglich ist.

Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen. Das sind beispielsweise:

  • Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
  • Annahme, dass Sie sich einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.

Hinweis: Es können Tatsachen über die Passinhaberin oder den Passinhaber bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen. Dem Passinhaber oder der Passinhaberin kann der Pass dann entzogen werden.

  • alter, noch gültiger Reisepass oder Personalausweis oder Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild
  • Nachweise, die die Dringlichkeit belegen (z. B. Flugbuchungsbestätigungen, Bestätigungen von Reisebüro usw.)

Hinweis: Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.

Hinweis: Im Bürgerbüro in Remseck am Neckar können Sie am sog. Point ID Gerät biometrische Passbilder selbständig aufnehmen. Die Gebühr für die Benutzung beträgt 6 €.

Achtung:

  • Bei der Erstausstellung (in einigen Kommunen auch bei der ersten Ausstellung nach Zuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie zum Beispiel Personenstandsurkunden.
  • Bei der Antragstellung von Auslandsdeutschen in einer Passbehörde im Inland (unzuständige Behörde) müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vorgelegt werden.

  • Den vorläufigen Reisepass müssen Sie persönlich bei der Passbehörde beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
  • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.

Die Passbehörde prüft die Vorlage der Voraussetzungen und stellt Ihnen den vorläufigen Reisepass sofort aus.

26,00 EUR

Hinweise:

  • Die Gebühr verdoppelt sich, wenn die Behörde nicht zuständig ist oder außerhalb der Dienstzeit tätig wird.
  • Die Gebühr für die Lichtbilderstellung in der Behörde: 6,00 EUR

Passgesetz (PassG):

  • § 1 Passpflicht
  • § 4 Passmuster; Verordnungsermächtigung
  • § 5 Gültigkeitsdauer
  • § 6 Ausstellung eines Passes
  • § 7 Passversagung
  • § 8 Passentziehung

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV):

  • § 14 Muster des vorläufigen Reisepasses
  • § 27 Gebühren