Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Sie wollen vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Zum 01.01.2026 wurde das Gaststättenrecht in Baden-Württemberg grundlegend reformiert. Ziel ist ein unbürokratisches und modernes Gaststättenrecht.
Kernelement ist der Wechsel vom Erlaubnis- zum Anzeigeverfahren. Damit muss keine Gestattung mehr beantragt werden, sondern lediglich der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes angezeigt werden.
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg auch weiterhin nur aus besonderem Anlass möglich.
Die Änderungen betreffen Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke vor Ort angeboten werden. Künftig ist grundsätzlich nicht mehr ausschlaggebend, ob Alkohol ausgeschenkt wird. Entscheidend ist, ob Speisen oder Getränke vor Ort verzehrt werden. Dadurch sind dem Grunde nach mehr Veranstaltungen als bisher anzeigepflichtig. Vereine (und Parteien) sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen, hier muss nur eine gaststättenrechtliche Tätigkeit angezeigt werden, wenn auch Alkohol ausgeschenkt wird.
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige vollständig und rechtzeitig erfolgen muss. Sollten Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine Anzeige gilt zum Beispiel als unvollständig, wenn eine gastronomische Tätigkeit ausgeübt wird, obwohl kein besonderer Anlass gegeben ist.
Keine Bestätigung durch die Stadt, sofern keine Auflagen notwendig sind:
Bitte beachten Sie, dass Sie nach Ihrer Anzeige in der Regel keine Rückmeldung oder Bestätigung durch die Stadt erhalten. Eine Rückmeldung erfolgt nur dann, wenn besondere Auflagen erforderlich sind, zum Beispiel im Bereich Lärmschutz oder Sicherheit.
Die Anzeige selbst ist gebührenfrei. Kosten entstehen nur dann, wenn besondere Auflagen notwendig werden.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes den erforderlichen Veranstaltungsantrag nicht ersetzt. Dieser ist weiterhin für alle entsprechenden Veranstaltungen rechtzeitig bei der Stadt einzureichen und beinhaltet die notwendigen Angaben der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes.
Während die gaststättenrechtliche Anzeige künftig grundsätzlich gebührenfrei ist, werden die veranstaltungsrechtliche Prüfung und gegebenenfalls erforderliche Auflagen künftig überwiegend über den Veranstaltungsantrag abgewickelt.