Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen

Sie wollen vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Zum 01.01.2026 wurde das Gaststättenrecht in Baden-Württemberg grundlegend reformiert. Ziel ist ein unbürokratisches und modernes Gaststättenrecht.

Kernelement ist der Wechsel vom Erlaubnis- zum Anzeigeverfahren. Damit muss keine Gestattung mehr beantragt werden, sondern lediglich der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes angezeigt werden.

Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg auch weiterhin nur aus besonderem Anlass möglich.

Die Änderungen betreffen Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke vor Ort angeboten werden. Künftig ist grundsätzlich nicht mehr ausschlaggebend, ob Alkohol ausgeschenkt wird. Entscheidend ist, ob Speisen oder Getränke vor Ort verzehrt werden. Dadurch sind dem Grunde nach mehr Veranstaltungen als bisher anzeigepflichtig. Vereine (und Parteien) sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen, hier muss nur eine gaststättenrechtliche Tätigkeit angezeigt werden, wenn auch Alkohol ausgeschenkt wird.

Bitte beachten Sie, dass die Anzeige vollständig und rechtzeitig erfolgen muss. Sollten Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine Anzeige gilt zum Beispiel als unvollständig, wenn eine gastronomische Tätigkeit ausgeübt wird, obwohl kein besonderer Anlass gegeben ist.

Keine Bestätigung durch die Stadt, sofern keine Auflagen notwendig sind: 

Bitte beachten Sie, dass Sie nach Ihrer Anzeige in der Regel keine Rückmeldung oder Bestätigung durch die Stadt erhalten. Eine Rückmeldung erfolgt nur dann, wenn besondere Auflagen erforderlich sind, zum Beispiel im Bereich Lärmschutz oder Sicherheit.

Die Anzeige selbst ist gebührenfrei. Kosten entstehen nur dann, wenn besondere Auflagen notwendig werden.

Wichtiger Hinweis: 
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes den erforderlichen Veranstaltungsantrag nicht ersetzt. Dieser ist weiterhin für alle entsprechenden Veranstaltungen rechtzeitig bei der Stadt einzureichen und beinhaltet die notwendigen Angaben der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes.

Während die gaststättenrechtliche Anzeige künftig grundsätzlich gebührenfrei ist, werden die veranstaltungsrechtliche Prüfung und gegebenenfalls erforderliche Auflagen künftig überwiegend über den Veranstaltungsantrag abgewickelt.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Kontakt

Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.

Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.

Des Weiteren müssen auch weiterhin alle Vorgaben eingehalten werden (Auflistung nicht abschließend):

  • Jugendschutz
  • Arbeitsschutz
  • Brandschutz
  • Infektionsschutz
  • Lebensmittel- und hygienerechtliche Vorgaben
  • Kein Ausschank von Alkohol an erkennbar Betrunkene
  • Keine Werbung (und auch keine Preisgestaltung), die geeignet ist übermäßigen Alkoholkonsum zu fördern
  • Mindestens ein übliches nichtalkoholisches Getränk muss günstiger angeboten werden, als das günstigste alkoholische Getränk

Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.

Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.

Anzeige bei der Gaststättenbehörde.

Die Anzeige muss schriftlich über den Veranstaltungsantrag erfolgen.

Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.

Die Gaststättenbehörde leitet die Anzeige an folgende Stellen weiter:

  • Untere Baurechtsbehörde
  • Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • Polizeivollzugsdienst
  • Zuständiges Finanzamt

Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.

Wenn keine weiteren Auflagen (z.B. Lärm, Sicherheit) notwendig sind, entstehen keine Kosten.

Die Kosten für die Auflagen bemessen sich nach der Verwaltungsgebührensatzung in der aktuellen Fassung.

Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz -LGastG):

  • § 1 Absatz 3 Anwendungsbereich für Vereine
  • § 2 Absatz 2 Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

Weitergehende Informationen finden Sie im Factsheet des Wirtschaftsministeriums.

Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.