6. Änd. des Flächenutzungspans, Lageplan, Planausschnitt

6. Änderung des Flächennutzungsplans 2015 der Großen Kreisstadt Remseck am Neckar für das Gebiet „Östlich Marbacher Straße - nordwestlicher Teilbereich“ im Stadtteil Neckarrems

Flächennutzungsplan, Bürgerbeteiligung

Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Remseck am Neckar hat in öffentlicher Sitzung am 23.04.2024 den Entwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplans 2015 für das Gebiet „Östlich Marbacher Straße - nordwestlicher Teilbereich“ im Stadtteil Neckarrems gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Für den Geltungsbereich ist der Lageplan vom 23.04.2024 maßgebend. 

Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 23.04.2024, mit Begründung einschließlich des Umweltberichtes mit integrierter Eingriffs- und Ausgleichsbilanz vom 23.04.2024, die Anlagen zur Flächennutzungsplanänderung sowie die nach Auffassung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
                                                          vom 03. Mai 2024 bis 03. Juni 2024
im Dezernat III – Fachgruppe Bauordnung, Stadtplanung der Großen Kreisstadt Remseck am Neckar, Marktplatz 1, 71686 Remseck am Neckar, 2. Obergeschoss, im Wartebereich vor Raum 215 öffentlich ausgelegt. Die Flächennutzungsplanänderung kann zu unseren allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag, Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr, Mittwoch nach Vereinbarung und Donnerstag von 8:00 – 12:00 Uhr und 15:30 – 18:00 Uhr eingesehen werden. Wir empfehlen vorher einen Termin zu vereinbaren; ein solcher ist aber nicht zwingend erforderlich.

Hinweis: die Unterlagen stehen ab dem 03.06.2024 auch auf unserer Homepage www.stadt-remseck.de/flaechennutzungsplan zum Download bereit.

Folgende wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen werden ausgelegt:

Von der Stadt eingeholte Stellungnahmen
-     [1] Umweltbericht mit Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung zum BP „Östlich Marbacher Straße - Gesamtgebiet”, Landschaftsplanung Langenholt vom 08.03.2024
-     [2] Artenschutzrechtliche Prüfung, GÖG - Gruppe für ökologische Gutachten Detzel & Matthäus, Stuttgart, vom November 2022
-     [3] Referenzerfassung Rauchschwalben am Bauernhof Eppinger, Bericht 2023 zum Bebauungsplan „Östlich Marbacher Straße“ in Stadtteil Neckarrems, GÖG - Gruppe für ökologische Gutachten Detzel & Matthäus, Stuttgart, vom Dezember 2023
-     [4] Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan „Östlich Marbacher Straße“ im Stadtteil Neckarrems, Planungsgruppe SSW GmbH, Ludwigsburg, vom 28.02.2024

Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Flächennutzungsplanänderung sowie zum parallelverlaufenden Bebauungsplanverfahren eingegangene umweltbezogene Informationen:
-     [5] Regierungspräsidiums Stuttgart, Referat 47.4 vom 17.10.2022
-     [6] Landratsamt Ludwigsburg, Stellungnahme vom 30.09.2022, 22.09.2023 und 27.09.2023
-     [7] Verband Region Stuttgart, Stuttgart vom 12.09.2023
-     [8] VVS GmbH, Stuttgart vom 29.08.2023

Folgende Art umweltbezogener Informationen sind vorhanden:

Schutzgut Mensch
-     zur Gesundheit und Wohlbefinden [1]
-     zum Arbeitsumfeld-, Wohnumfeld- und Erholungsfunktionen [1]
-     zum Verkehrsaufkommen [1, 4]
-     zur Schalleinwirkungen durch Verkehrslärm, Sportlärm und Anlagenlärm auf das Plangebiet [1, 6]
-     zur Schalleinwirkungen auf angrenzende Bestandsbebauung [1]
-     zu Geruchsemissionen der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe [1]
-     zu Leistungsfähigkeit des bestehende Verkehrssystems [4]
-     zu Anbindung des ÖPNV [6, 8]
-     zur Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzung [6]

Schutzgut Tiere/Pflanzen/Biotope
-     zu Schutzgebiete und Ziele des Umweltschutzes [1]
-     zum Biotopverbund [1, 6]
-     zu Pflanzen und Biotope und deren Vorkommen [1, 6]
-     zu Tieren und deren Vorkommen [1]
-     zu Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen [1, 6]
-     zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen [1]
-     zu planexternen Kompensationsmaßnahmen [1]
-     zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung [1]
-     zum Artenschutz [1, 2, 3, 6]
-     zu Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF- Maßnahmen) [1, 2, 3]
-     zum Monitoring [1, 2, 3]
-     zu baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingten Wirkfaktoren [2]
-     zum Artenbestand und Abschichtung der Arten [2]
-     zur Referenzerfassung des Bestandes der Rauchschwalben [3]
-     Zur Bepflanzung entlang der L1140 [5]

Schutzgut Fläche und Boden
-     zu den Funktionen des Bodens für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft [1]
-     zum Schutz des Bodens und Oberbodenmanagement [1, 6]
-     zu Bodendenkmalen [1]
-     zu Altlasten [1, 6]
-     zu Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen [1]

Schutzgut Wasser
-     zu Wasserschutzgebieten und Grundwasserschutz [1]
-     zu Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen [1, 6]
-     zur Versickerung/Beseitigung von Niederschlagswasser [1, 6]
-     zu Starkregen [6]

Schutzgut Luft/Klima
-     zum Regionalklima [1]
-     zum Wirkungsraum und Ausgleichsraum [1]
-     zu Kaltluftproduktionsgebiete [1,7]
-     zu Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen [1]

Schutzgut Landschaft
-     zum Landschaftsbild und Erholung [1]
-     zu Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen [1]

Schutzgut Kultur- und Sachgüter
-     zur Bedeutung für Kultur- und Sachgüter [1]
-     zum Bodendenkmal [1]
-     zum Umgang mit archäologischen Befunden [1]

Während dieser Auslegungsfrist können innerhalb der üblichen Dienstzeiten die Unterlagen eingesehen und von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben.

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Abgabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Remseck am Neckar, den 24.04.2024

gez. Birgit Priebe
Bürgermeisterin

Redaktion

Fachbereich Bauverwaltung, Stadtplanung